Massenabmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten von Online-Händlern gibt es immer wieder. Und immer wieder spielen Gerichte da nicht mit.
Besonders deutliche Worte fand jüngst das LG Bückeburg und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung führten die Richter unter anderem den angegebenen Streitwert von satten 100.000 Euro an, den sie schlicht "abenteurlich" fanden (Urt. v. 22.04.2008 - Az. 2 O 62/08).
Die Bemessung fand das Gericht aber "nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist". Bereits aus den angegebenen 100.000 Euro folgerten die Richter einen Rechtsmissbrauch.
Schließlich könne ein derartig hoher Wert "einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden". Somit liege ein Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 1 UWG vor.
Das Urteil enthält aber noch zwei weitere interessante Aspekte.
Zum einen schrieben die Richter dem Verfügungskläger und seinem Anwalt ins Stammbuch, dass die Streitwerthöhe wohl die Schwelle zum strafbaren Betrug und zur strafbaren Gebührenüberhebung überschritten haben dürfte.
Zum anderen nahm das Gericht das Vorbringen des Verfügungsbeklagten in Bezug auf dessen Rechereche hinsichtlich der Serienabmahnung ernst. Dieser hatte Internetausdrucke aus einem Forum vorgelegt, die die umfangreiche Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers dokumentierten.