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OLG Hamburg: "taz"-Werbespots verletzen "BILD"

Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.07.2007 - Az.: 5 U 108/06) hat entschieden, dass die "taz"-Werbespots "taz ist nicht für jeden" rechtswidrig sind.

Geklagt hatte der hinter der BILD-Zeitung stehende Axel Springer-Verlag. In dem Spot wird in ironischer Weise für die "taz"-Zeitung geworben, indem die "taz" sich in positiver Weise von anderen Presseerzeugnissen absetzt.

Die Hamburger Richter haben diese Werbung als wettbewerbswidrig angesehen:

"Wenngleich die Werbespots der Beklagten unbestreitbar auch durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sind, überschreitet die Beklagte mit der gewählten Ausdrucksform eindeutig die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen.

Denn die Beklagte versucht, ihr Produkt werblich herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin und deren Leserschaft ohne sachlichen Grund unangemessen und verwerflich abqualifiziert. Für ein derartiges Verhalten kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und/oder der Kunstfreiheit aus Art. 5 GG berufen.

Denn im Rahmen der auch hiernach erforderlichen Interessen- und Güterabwägung geht das Interesse der Klägerin, nicht ohne sachlichen Grund mit ihrem Produkt in den Augen breiter Verkehrskreise herabgewürdigt zu werden den berechtigten Äußerungsinteressen der Beklagten vor."


Und weiter:

"Die Tatsache, dass dies in witziger Weise, künstlerisch anspruchsvoll gemacht, mit ironischem Unterton und durchaus mit einem nicht unerheblichen Wahrheitskern geschieht, kann das Verhalten der Beklagten jedenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch nicht unter Berücksichtigung eines bestehenden Grundrechtsschutzes aus Art. 5 GG rechtfertigen."

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