Das LG Koblenz (Urt. v. 01.04.2008 - Az.: 1 O 273/07) hat noch einmal bestätigt, dass Derjenige, der sich auf eine Einwilligungserklärung für telefonische Werbe-Anrufe beruft, hierfür vor Gericht beweispflichtig ist.
Nicht ausreichend sei es, so die Richter, wenn einfach pauschal behaupter werde, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedürfe vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
"Die telefonische Ansprache der Kläger zu Werbezwecken erweist sich auch nicht aufgrund einer wirksamen Einverständniserklärung der Klägerin (...) als gerechtfertigt. 
Eine solche haben die Beklagten jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Sie haben insoweit lediglich pauschal behauptet, die Klägerin (...) habe der Firma (…) gegenüber mittels einer Internetseite ein entsprechendes Einverständnis erklärt. Die Firma (…) habe dieses dann geprüft. 
Dies reicht indes nicht aus, um der den Beklagten insoweit obliegenden Darlegungslast zu genügen. 
Anhand des vorstehend wiedergegebenen pauschalen Vorbringens ist dem Gericht eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einer solchen möglichen Einverständniserklärung der Klägerin (...) nicht ansatzweise möglich. 
Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Abgabe der beklagtenseits behaupteten Erklärung sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, so dass der Kammer eine sachgerechte Prüfung der §§ 116 ff, 305 ff BGB nicht möglich ist. 
Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Diese tragen nämlich die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, also dafür, dass der Adressat des jeweiligen Anrufs diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann (...)."