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Kategorie: Onlinerecht

LG Ingolstadt: Online-Werbung mit durchgestrichenen UVP-Preisen erlaubt

Onlinehändler dürfen mit durchgestrichenen UVP-Preisen werben, wenn klar erkennbar ist, dass es sich nicht um frühere Verkaufspreise handelt.

Onlinehändler dürfen mit durchgestrichenen UVP-Preisen werben, sofern Verbraucher diese nicht als Rabatt verstehen (LG Ingolstadt, Urt. v. 30.09.2025 - Az.: 1 HK O 1943/24).

Der verklagte Online-Shop warb für Elektronikgeräte mit durchgestrichenen Kaufpreisen. Oberhalb des aktuellen Verkaufspreises stand eine Prozentangabe (z. B. „-48 %“), dann das Wort “UVP” für “Unverbindliche Preisempfehlung” und der durchgestrichene UVP:

- 48%    UVP   1.369 €
699,- €

Der klägerische Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Preisermäßigung, die gegen § 11 PAngVO verstoße, da nicht der günstigste Preis der letzten Tage als Referenzpreis genannt wurde.

Zudem warf er dem Händler vor, dass die UVP-Benennung irreführend sei, weil der Hersteller des beworbenen Produktes seine UVP auf der eigenen Webseite selbst unterboten hatte.

Das LG Ingolstadt wies die Klage ab.

1. Kein Verstoß gegen § 11 PAngVO:

In dem konkreten Fall liege gar keine Reklame mit einer Preisermäßigung vor, so die Richter.

Verbraucher würden die Werbung bei hochpreisigen Produkten wie Smartphones oder Trocknern aufmerksam lesen. Sie würden dabei erkennen, dass die durchgestrichene Preisangabe mit “UVP” die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeint sei und eben nicht den früheren Preis des Händlers wiedergebe. 

Daher liege keine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung vor.

"Er wird aufgrund der konkreten Gestaltung zur Kenntnis nehmen, dass sich vor der durchgestrichenen Preisangabe die Buchstabenkombination UVP befindet, die er im Rahmen des Lesevorgangs von links nach rechts regelmäßig noch vor dem durchgestrichenen Preis zur Kenntnis nehmen wird. 

Der Verbraucher dem die gängige Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist (…) wird diese in einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar rechts daneben befindlichen, hinsichtlich Schriftbild und Größe in derselben Art und Weise dargestellten (durchgestrichenen) Preis setzen und dahingehend verstehen, dass der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht.

Die von der Klägerseite vertretene Einschätzung, der Verbraucher verstehe den durchgestrichenen Preis (auch) als Preis, zu dem die Beklagte das jeweilige Objekt zuvor angeboten habe, weswegen es sich um eine Preisermäßigung handele, erscheint demgegenüber fernliegend."

2. Keine Werbung mit zeitlich überholtem UVP-Preis:

Auch der zweite Vorwurf, dass mit einer nicht marktgerechten UVP geworben worden sei, sei zu verneinen. 

Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass die UVP tatsächlich überholt oder bedeutungslos sei. Dass der Hersteller sein Produkt zeitweise günstiger verkauft habe, reiche dafür nicht aus:

"Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der ihn treffenden Darlegungs-und Beweislast bereits die Darstellung nicht gelungen, dass der von der Beklagten verwendete UVP die realistische Preiserwartung des Herstellers nicht mehr abbilde. (…)

Die Kammer geht hierbei davon aus, dass alleine aus der Tatsache, dass der Hersteller an einem bestimmten Tag die von ihm bestimmte UVP im Rahmen eines Verkaufs auf seinem online Auftritt unterschreitet, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass er selbst den als UVP bestimmten Preis auf dem Markt nicht mehr als erzielbar erachtet.

Die von dem Klägerseite geäußerte Sichtweise lässt bereits außer acht, dass keine Identität zwischen Verkaufspreis des Herstellers und UVP besteht. 

Die UVP stellt vielmehr eine Preisempfehlung für gewerbliche Händler dar, die sich in der vertikalen Vertriebsstruktur unterhalb des Herstellers befinden. Diesen entstehen im Rahmen der Durchführung des An- und Verkaufsvorgangs zusätzliche Kosten, die ebenso wie deren Gewinnerwartung in die UVP Eingang finden.

Die Sichtweise des Klägers setzt sich aber auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass es für die Vorgehensweise des Herstellers auch andere naheliegende Erklärungen, beispielsweise die Durchführung einer eigenen Rabattaktion gibt, die der klägerischen Schlussfolgerung entgegenstehen."

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