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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Nicht jeder Online-Coaching-Vertrag unterfällt automatisch dem FernUSG

Ein Online-Coaching fällt nur dann unter das FernUSG, wenn eine Lernkontrolle vereinbart wurde.

Das OLG Hamm hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.10.2025 - Az.: 12 U 63/25) klargestellt, dass nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt.

Der Beklagte schloss mit dem klägerischen Anbieter einen Coachingvertrag über knapp 50.000,- EUR. 

Die Coaching-Dienstleistungen umfassten:

“Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. 

Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.”

Der Beklagte wandte ein, es bestünde kein Anspruch, weil der Vertrag dem FernUSG unterfalle und aufgrund des Fehlens einer entsprechende FernUSG-Lizenz nicht sei.

Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte einen Zahlungsanspruch des Klägers.

Es liege kein Fernunterricht vor, da es an der notwendigen Kontrolle fehle:

"Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (…).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. 

Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. 

Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (…)."

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