Das LG Kassel (Urt. v. 30.04.2008 - Az.: 11 O 4057/08) hat einen bundesweiten Unterlassungsanspruch gegen nicht erlaubte gewerbliche Spielvermittlungentschieden:
"Leitsätze:
1. Die anpreisende Werbung eines gewerblichen Spielvermittlers ("Was würden Sie mit 1 Mio. € LOTTO-Gewinn machen?") und die Gewährung eines 5-EUR-Bonus für das erstmalige Mitmachen ("Wir schenken jedem neuen Kunden 5-EUR-Bonus für das erste Lottospiel") ist wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Personen unter 18 Jahren von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind, und jede Erläuterung über Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten fehlt.
2. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf das Bundesland, in dem der klagende Mitbewerber tätig ist."
Vollkommen unerörtert lässt das LG Kassel aber die erst kürzlich erschienene Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05), wonach ein bundesweiter Unterlassungsanspruch bei Verletzung einer landesrechtlichen Norm nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Hierzu fehlt in den Entscheidungsgründen der Kasseler Richter jede weitere Erläuterung.