Der 1. Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat am 19. Juni 2008 das Urteil im Verfahren gegen Ibrahim R. verkündet. Der Angeklagte wurde wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al-Quaeda und Al-Quaeda im Zweistromland in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat der Senat die von dem Angeklagten bei der Tat benutzten zwei Laptops als Tatwerkzeuge eingezogen.
Das Verfahren gilt als Pilotverfahren für die Strafbarkeit von Internetaktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung terroristischer Botschaften.
Der Senat sah es in seiner mündlichen Urteilsbegründung als erwiesen an, dass der Angeklagte unter Verwendung von Nicknamen in dem islamisch ausgerichteten Internet-Chatroon "Al Ansar Al Mujahdeen" Verlautbarungen der Anführer von Al Quaeda und Al-Quaeda im Zweistromland verbreitet hat. Die Botschaften von Usama bin Laden, Al Zawahiri, Al Zarqawi und Al Muhadjer, mit denen insbesondere zu Anschlägen aufgerufen und diese verherrlicht wurden, habe der Angeklagte als Audiodateien in Echtzeit eingespielt, Hinweise auf Links und Link-Sammlungen mit Reden in Ton- und Schriftform gegeben bzw. als Reden in schriftlicher Form eingestellt.
Mit Administratorenrechten ausgestattet, habe der Angeklagte auch Einfluss auf den Inhalt des Chatrooms genommen und im Einzelfall unliebsamen Teilnehmern das Wort entzogen. Dass sich der Angeklagte die werbenden Reden zu eigen gemacht hat, ergebe sich neben seinen eigenen Stellungnahmen aus den Gesamtumständen der Tat. Dazu gehöre auch seine erwiesene fundamental-islamistische Einstellung.
Der Senat betonte weiter die Rolle des Internets als Propagandaplattform für die Aktivitäten von Al Quaeda. Der Djihad werde auch virtuell geführt. Insbesondere die Chatrooms dienten konkret dazu, Nachwuchs zu radikalisieren und zu rekrutieren. Durch seine Tätigkeit habe sich der Angeklagte als Multiplikator in den Dienst von Al Quaeda gestellt.
Der Angeklagte könne sich insoweit auch nicht auf sein Recht auf Meinungs- bzw. Informationsfreiheit berufen, weil dieses Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gerade durch das von dem Angeklagten verletzte Strafgesetz eingeschränkt werde. Auch liege kein Verbotsirrtum vor. Hierauf hatte sich die Verteidigung berufen. Der Angeklagte habe sich gerade entgegen dem von ihm eingeholten anwaltlichen Rat verhalten. Außerdem habe er im Chatroom ausdrücklich zur Vorsicht gemahnt.
Als mildernden Umstand bewertete der Senat u.a., dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft gewesen ist. Eine besondere geringe Schuld oder eine untergeordnete Bedeutung vermochte der Senat in der Gesamtschau aller Fälle jedoch nicht zu erblicken.
Der Verurteilte kann gegen das Urteil innerhalb von einer Woche nach Verkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat muss seine Entscheidung innerhalb von 15 Wochen schriftlich begründen. Binnen 4 Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils muss der Verurteilte seine Revision begründen.
(Aktenzeichen: 2 StE 5/07)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 19.06.2008