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BGH: Preisangabepflichten bei Bewerbung von TK-Endgeräten und TK-Anschlüssen

Der BGH (Urt. v. 20.12.2007 - Az.: I ZR 51/05) hatte zu entscheiden, ob die Werbung der Deutschen Telekom AG (DTAG) den Vorschriften der PAngV entspricht.

Die DTAG hatte in einer Broschüre ihren Telefonanschluss "T-ISDN xxl" und dazu passende Endgeräte beworben. Beim Telefonanschluss hatte sie lediglich die Grundgebühr angegeben, ohne die dazugehörigen Tarife. Dies sah die Klägerin als irreführende Werbung an.

Zu Unrecht wie die BGH-Richter betonten. Eine Irreführung und somit ein Wettbewerbsverstoß sei nicht gegeben. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor:

"Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. (...)

Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmaterialien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mittels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen werden können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind."


Und weiter:

"Der Senat hat allerdings eine nach der PAngV bestehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen.

Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlose oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (...).

Im Unterschied dazu steht es den Erwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Klägerin beanstandeten Werbebroschüre angeboten hat, frei, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen.

Diese Möglichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufig und können von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden."

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