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LG Frankfurt a.M.: Keine Haftung von Arcor für pornografische Webseiten ("YouPorn")

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.02.2008 - Az.: 3-12 O 171/07) hat entschieden, dass den Access-Provider Arcor keine Mitveranwortung für die rechtswidrigen Webseiten des Porno-Anbieters YouPorn trifft.

Anfänglich hatte das LG Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 17.10.2007 - Az.: 2-06 O 477/07: PDF) gegen Arcor erlassen. Diese einstweilige Verfügung ist nun durch das vorliegende Urteil aufgehoben worden.

Die Frankfurter Richter verneinen insbesondere einen Fall der Mitstörerhaftung, weil der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

"Primäre Störungsquelle sind die rechtswidrigen und strafbaren Inhalte, die vom Betreiber der Seiten in das Kommunikationsnetz eingespeist werden.

Die Antragsgegnerin (...) steht zu diesem in keiner rechtlichen, vertraglichen Beziehung, sie kennt ihn nicht einmal. Die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser eingegebenen Inhalte, zu denen sie den Zugang vermittelt, hat sie nicht.

Die geforderte „willentliche, adäquate-kausale“ Mitwirkung an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung betrifft das Element der Zurechenbarkeit. Das betrifft die Frage der Sachnähe der Antragsgegnerin (...) zu den Betreibern der Webseiten.

Funktion und Aufgabenstellung der Antragsgegnerin (...) sind Grundlage der modernen Kommunikationsinfrastruktur „Internet“ mit der Möglichkeit des grundsätzlich freien Zugangs durch Betreiber und Nutzer. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Zugangsvermittlung der Antragsgegnerin (...) in der Tat eine inhaltsneutrale Dienstleistung (...)."


Das Urteil liegt auf einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08), LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07) und LG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07). In all diesen Fällen verneinten die Richter ebenfalls eine Mitverantwortlichkeit des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten.

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