Der BGH (Urt. v. 20.12.2007 - Az.: I ZR 42/05: PDF) hat entschieden, dass das Zeigen von Fernseh-Ausschnitten in der bekannten Fernseh-Show "TV-Total" eine Urheberrechtsverletzung ist.
Zunächst stellen die höchsten deutschen Richter klar und unmissverständlich fest, dass auch kurze Ausschnitte von 20 Sekunden aus Fernsehberichten rechtlich geschützt sind und nicht unerlaubt in anderen Magazinen gezeigt werden dürfen.
Auch greife hier nicht die sogenannte freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Danach ist die Benutzung eines fremden, urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt, wenn ein eigenständiges, neues Werk geschaffen wird.
Dies haben die BGH-Richter bei der Sendung "TV-Total" verneint:
"Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit den übernommenen Laufbildern ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit Recht nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" (...), sondern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert hat. (...)
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der Sendung "TV-Total", in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stellenden Anforderungen erfüllt."
Im Klartext: Wird ein Fernseh-Ausschnitt nur aus Gründen der Komik gezeigt, reicht dies nicht aus, um ein neues, eigenes Werk zu schaffen.
Ebenso verneinen die Richter das Zitatrecht (§ 51 Nr.2 UrhG) als Rechtfertigungsgrund:
"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zitierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.
Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (...).
Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen präsentiert."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Damit dürften schwere Zeiten für die bekannte Fernseh-Show "TV-Total" anbrechen.
Zwar wirkt die Entscheidung zunächst einmal nur zwischen den am Verfahren Beteiligten. Es dürfte jedoch nach diesem BGH-Urteil nur eine Frage der Zeit sein, bis auch andere Rechteinhaber an die Tür von Stefan Raab klopfen und Unterlassung und Schadensersatz einfordern werden.
Ob dies über kurz oder lang das Ende von "TV-Total" in der jetzigen Form bedeutet, bleibt abzuwarten, ist jedoch nicht auszuschließen.