Der Fernsehsender SAT.1 darf ungefragt bestimmte Ausschnitte aus der RTL-Sendung "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) senden, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile sat-1-darf-bei-korrekter-angabe-der-quelle-dsds-sendematerial-verwenden-6-u-100-09-oberlandesgericht-koeln-20091030.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.10.2009 - Az.: 6 U 100/09).
Das Handeln von SAT.1 sei durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt, so die Richter.
Tagesereignisse seien aktuelle Geschehnisse, die grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse seien. DSDS sei deutschlandweit mittlerweile derartig bekannt und populär, dass Diskussionen über die Angemessenheit der Beurteilung von Dieter Bohlen der Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sei. Insofern rechtfertige dies bereits die Verwendung des Bildmaterials.
Darüber hinaus habe der verklagte Fernsehsender den gesamten Bericht mit deutlichen Belegstellen und der Nennung des Senders sowie der Sendung selbst versehen. Soweit die Angabe der Quelle richtig erfolge, dürfe auch eine konkurrierender TV-Sender das Filmmaterial verwenden.
Inwieweit Fernsehausschnitte unter das Zitatrecht fallen, beschäftigt die Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren. Während die BGH-Richter in der Satire-Reihe "Kalkofes Mattscheibe" eine zulässige Zitatform annahmen, verneinten sie dies bei der Show von Stefan Raab "TV Total" (<link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank>BGH, Urt. v. 20.12.2007 - Az.: I ZR 42/05).
Siehe dazu auch unseren Podacast <link http: www.law-podcasting.de fernsehausschnitte-in-anderen-tv-magazinen-oder-das-ende-von-stefan-raabs-tv-total _blank external-link-new-window>"Fernsehausschnitte in anderen TV-Magazinen - oder: Das Ende von Stefan Raabs TV-Total?".