Das AG Hamburg (Urt. v. 24.06.2008 - Az.: 36A C 28/08) hatte über die Haftung eines Blogbetreibers für die Meinungsäußerungen Dritter in einem Blog zu urteilen.
Für eine ausgesprochene Abmahnung wollte die Klägerin die Kosten einklagen. Sie hatte den Blog-Betreiber, der von der Kanzlei vertreten wurde, abgemahnt, weil in den Kommentaren jemand Drittes polemisierende Äußerungen über die Klägerin verbreitete.
Das AG Hamburg kam gar nicht mehr zu der umstrittenen Frage der Mitstörerhaftung, sondern lehnte den Anspruch deswegen ab, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelte:
"Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (...)
Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten.
Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung (...).
Soweit es die Passage über die „Hitler-Jugend" bzw. eine mögliche Mitgliedschaft im „BDM" betrifft, ist zu sagen, dass es sich hierbei um eine mit dem Lebensalter der Klägerin zusammenhängende - also einen sachlichen Bezug aufweisende - Äußerung handelt. (...) Die folgenden Äußerungen unter den Rubriken „z.B. Nachhilfe ..." und „z.B. Hilfe beim Einkaufen ..." sind zwar unschön, die Klägerin mag sie sicherlich auch als ärgerlich empfinden, sie überschreiten jedoch bei weitem noch nicht die Schwelle zur Schmähkritik.
Und schließlich fällt weiter entscheidend ins Gewicht, dass es ja nicht die Beklagte gewesen ist, welche den Beitrag ins Netzt gestellt hat. Sie mag ihn sich zurechnen lassen müssen, sie selber hat jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in irgendeiner Art und Weise „überspitzt" gegenüber der Klägerin zu äußern.
Unter diesen Umständen aber scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen unzulässiger Schmähkritik aus."