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AG Schopfheim: Anforderungen an fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung

Das AG Schopfheim (Urt. v. 19.03.2008 - Az.: 2 C 14/08) hatte darüber zu entschieden, wie hinreichend klar sich ein Verbraucher ausdrücken muss, damit seine Erklärung als fernabsatzerchtlicher Widerruf einzustufen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher lediglich erklärt, er habe "eine Rücksendung", ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Dies hat das AG als nicht ausreichend angesehen:

"Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll.

Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.

Ein entsprechender Erklärungsinhalt kann von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielsweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden.

Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst mit Eingang beim Beklagten nach Ablauf der am 12.09.2007 beginnenden Widerrufsfrist."


Da die Frist somit zwischenzeitlich verstrichen war, konnte der Verbraucher nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.

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