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LG Düsseldorf: Beweispflichten bei Diebstahl von Adressdaten

Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 06.12.2007 - Az.: 12 O 66/06) noch einmal bekräftigt, dass für das Vorliegen einer unerlaubten Nutzung von Adressdaten durch Dritte die Partei beweispflichtig, die die Unterlassung begehrt.

Im konkreten Fall warf der Kläger der Beklagten vor, Kundenadressdaten zu benutzen, die ihm gehörten. Beweisen konnte er dies jedoch nicht, so dass die Klage abgewiesen wurde:

"Ein Verstoß gegen das UrhG scheidet aus diesem Grund (...) aus (...).

Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine der in dem Verzeichnis Anlage AS 13 genannte Person von der Antragsgegnerin angeschrieben worden sei, so dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsgegnerin Daten aus dem Verzeichnis Anlage AS 13 verwendet hat.

Der Antragsteller behauptet, ein Händler in C(...), A(...), sei von der Antragsgegnerin unter der E-Mail-Adresse (...) kontaktiert worden.

Dieser Händler ist nicht in dem Verzeichnis Anlage AS 13 aufgeführt.

Die Kontaktierung weitere konkrete benannter Personen hat der Antragsteller nicht behauptet."

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