Das KG Berlin hat einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 08.07.2008 - Az.: 5 W 34/08) noch einmal die Voraussetzungen für einen Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich klargestellt.
So reicht nach Ansicht des Gerichts alleine eine Vielzahl von Abmahnungen als Indiz für einen Missbrauch nicht aus:
"Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen die Antragstellerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche namentlich vor den Landgerichten Berlin, Potsdam und Hamburg betreibt, reicht allerdings allein (...) für einen solchen Schluss nicht aus.
Zwar kann eine Missbräuchlichkeit dann vorliegen, wenn eine unverhältnismäßig umfangreiche Abmahntätigkeit in einem Branchenbereich vorliegt, in dem der Abmahner selbst nur marginal tätig ist (...). Die Antragstellerin, die zehn Ladengeschäfte in verschiedenen deutschen Großstädten betreibt, ist aber nicht nur "marginal" im vorbezeichneten Sinne täig (...), selbst wenn sie online nur wenige Schuhe verkaufen sollte."
Jedoch nimmt das Gericht an, dass sich die Abmahner und ihr Rechtsanwalt in rechtswidriger Weise kollusiv die Abmahnkosten teilen würden:
"Hier kommt jedoch entscheidend dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der M(...)-Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH (...) zusammen arbeit, der vormaliger Geschäftsführer (...) eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die M(...) unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bewarb, wobei anfallenden Vertragsstrafen zwischen dem Kunden und der M(...) hälftig geteilt werden sollten.
Der Administrator der Internetseite (...) ist ein Verwandter des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und gibt dessen Kanzleianschrift als seine Adresse an.
Über den auf den Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angemeldetn Account (...) wurde für ein "kostenneutrales" Vorgehen (...) gegen "Schwarzverkäufer" geworben."
Der für die Antragstellerin tätige Rechtsanwalt war bereits Hauptthema des WDR-Fernsehberichts"Die Abmahner" im Februar 2008.
Und zuletzt sei noch einmal darauf hingewiesen: Ein Rechtsanwalt, der Abmahnkosten einfordert, die aufgrund interner Vereinbarungen mit dem Mandanten gar nicht oder nicht in der verlangten Höhe angefallen sind, macht sich des Betruges strafbar. Strafbar macht sich aber auch der Abgemahnte, wenn er behauptet, es hätte bereist eine zeitlich frühere Abmahnung gegeben und einen guten Freund als Erstabmahner vorschiebt, um so die Abmahnkosten zu sparen.