Nicht jede Kontaktaufnahme per Telefax oder Mail von Unbekannten ist gleich als unzulässige Werbung einzustufen. Soweit es sich um Angebotsnachfragen von Gewerbetreibenden handelt, die sich konkret auf das Angebot des Anschlussinhabers beziehen, liegt trotz fehlender Einwilligung kein Spam vor . Dies hat der BGH in zwei Urteilen entschieden (Urt. v. 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06 „Royal Cars“ u. Urt. v. 17.07.2008 - Az. I ZR 197/05 „FC Troschenreuth“).
Zur Begründung führten die Bundesrichter an, dass die Veröffentlichung einer Faxnummer und einer E-Mail-Adresse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf der Homepage des Unternehmens als Einverständnis zu werten sei, dass an diese Kommunikationsmittel gewerbliche Anfragen geschickt werden dürften.
Allerdings besteht dann kein Einverständnis und die Anfrage ist somit rechtswidrig, wenn sich die Anfrage nicht „auf die übliche Verkaufstätigkeit“ des Anschlussinhabers bezieht.
Aufgrund dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof in der ersten Entscheidung die Telefax-Anfrage eines gewerblichen Fahrzeughändlers bei einer Toyota-Vertretung für zulässig erklärt, in welcher er sein Interesse am sofortigen Ankauf von drei Autos bekundet hatte.
Im zweiten Urteil erklärte das oberste deutsche Zivilgericht die E-Mail des Anbieters eines Online-Fußballspiels an einen Amateurverein für rechtswidrig, in welcher der Anbieter angefragt hatte, ob er gegen Umsatzprovision auf der Homepage des Vereins einen Werbebanner platzieren dürfe.
Der BGH verwies darauf, dass Bannerwerbung auf der Internetpräsenz eines Fußclubs nicht zum typischen Vereinszweck gehöre und „die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse [nicht] für derartige Anfragen bestimmt“ sei.