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Kategorie: Allgemein

CCC-Stellungnahme zum Hacker-Paragraphen § 202c StGB

Zum 11. August 2007 ist – von der breiten Öffentlichkeit relativ unbemerkt – das Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität in Kraft getreten.

Neben einer Vielzahl von sonstigen strafrechtlichen Änderungen ist auch ein neuer Straftatbestand eingeführt worden. Nämlich das “Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten”. Die neue Norm ist in § 202c StGB niedergeschrieben.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Der neue § 202c StGB: Quo vadis Hacker-Paragraph?".

Nun hat der Chaos Computer Club (CCC) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einen umfangreichen Bericht an das BVerfG zum Hacker-Paragraphen abgegeben. Die Stellungnahme gibt es hier zum Download (PDF).

Die Autoren kommen zu dem Ergebnis:

"Eine Unterscheidung, welchen Zweck eine Software verfolgt, ist aus informationstechnischer Sicht nicht möglich. Es gibt keine objektiven Kriterien, anhand derer sich festmachen ließe, daß ein Programm ausschließlich legalen oder illegalen Absichten dient.

Wie bei einem mechanischen Werkzeug, etwa einem Skalpell oder einem Hammer, entscheidet erst die Verwendung durch den Anwender über den Zweck und die mögliche Strafbarkeit des damit ausgeführten Handelns.

Angesichts der Verschiedenartigkeit und Komplexität von Computern und Netzwerken ist eine unüberschaubare Vielfalt von Programmen und Softwarekomponenten entstanden, die für den Betrieb von IT-Systemen notwendig sind, sich aber auch für illegale Zwecke einsetzen lassen. Die Mehrzahl der Angriffe im Internet erfolgt mit Hilfe solcher „dual-use“-Werkzeuge – bis hin zum normalen Webbrowser."


Und weiter:

"Die Intention des Gesetzgebers und auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Cybercrime Convention war es, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage durch die Beschränkung des Zugangs zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen zu erreichen.

Die derzeitige Fassung des § 202c StGB erreicht in der Gesamtschau das Gegenteil. Die abstrakte Kriminalisierung von Softwareherstellern und -benutzern, für deren Werkzeuge sich ein Zweck grundsätzlich nicht definieren läßt, führt zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus.

Gleichzeitig folgt daraus ein Standortnachteil für die deutsche Forschung und Wirtschaft.

Die Strafnorm des § 202c StGB ist daher in der Praxis weder zielführend noch geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen."

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