Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: 12 O 195/08) hat entschieden, dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Dabei sei es unerheblich, ob er selbst oder ein Dritter die Rechtsverletzungen begangen habe, denn im letzteren Fall treffe ihn eine Mitstörerhaftung.
"Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk über seinen Anschluss zu unterbinden.
Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (...). Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann.
Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten, dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in das Netzwerk einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht.
Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (...)."
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Ansicht des LG Hamburg, das bereits Mitte 2006 eine Mitstörerhaftung für einen unverschlüsselten WLAN-Zugang bejaht hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2006.