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OLG Koblenz: Aus Phantasie-Namen bei eBay ergibt sich nicht zwingend eine Verbrauchereigenschaft

Das OLG Koblenz (Beschl. v. 30.07.2008 - Az.: 5 U 397/08) hatte zu entscheiden, ob aus einem Phantasie-Namen bei eBay sich eine Verbrauchereigenschaft zwingend herleiten lässt.

Die Beklagten verkauften Ware über die bekannte Online-Plattform eBay. Das unter einem Phantasie-Namen registrierte eBay-Mitglied - der spätere Kläger - erwarb die Ware. Als Vertragspartner wurde eine GmbH angegeben.

Wenig später berief sich der Käufer jedoch auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht und behauptete, er habe in seiner Funktion als Privatperson gehandelt. Die Beklagten lehnten eine solche Rückabwicklung ab, da nach ihrer Ansicht Käufer die GmbH sei, die sich nicht auf Verbraucherrechte berufen könne.

Zu Recht wie die Koblenzer Richter entschieden und die Klage abwiesen. Denn aus der Nutzung eines Phantasie-Namens lasse sich keineswegs auf das private Handeln schließen:

"Die Erwägung (...), der Nutzername „j(...)" deute auf einen privaten und nicht auf einen gewerblichen Nutzer, ist unzutreffend.

Dass gewerbliche eBay-Nutzer häufig einen Aliasnamen wählen, der auf das geschäftsmäßige Handeln hinweist, mag für Mitglieder zutreffen, die ausschließlich oder weit überwiegend verkaufen. Zwingend ist es indes nicht.

Außerdem gibt es auch zahlreiche Unternehmer, die unter einem bestimmten Account nur als Käufer handeln, um die so erstanden Waren in einem Ladengeschäft oder über einen anderen (gewerblichen und entsprechend gekennzeichneten) Account an Endverbraucher weiterzuveräußern. Ein Unternehmer hat keinen Grund, einen reinen Käufer – Account mit einem Namen zu versehen, der auf das geschäftsmäßige Handeln deutet.

Eher trifft das Gegenteil zu, weil die meisten Unternehmer Wert darauf legen, durch einen neutralen Namen für den Käufer – Account die bei der Weiterveräußerung über den Verkäufer – Account anfallenden Gewinne nicht zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, wonach der Nutzername „j(...)" das Handeln einer Privatperson belegt."


Nichts anderes ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger inzwischen die bei eBay hinterlegte Adresse mit einem "c/o GmbH" versehen habe. Denn eine solche Veränderung wirke nur für zukünftige, aber nicht vergangene Auktionen:

"Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer angemeldet war. Hier war das die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist."

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