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LAG Kiel: Nennung der E-Mail-Adresse einer Verwaltungsangestellten zulässig

Das LAG Kiel (Urt. v. 23.01.2008 - Az.: 3 Sa 305/07: PDF) hat entschieden, dass die Nennung der E-Mail-Adresse einer städtischen Mitarbeiterin zulässig ist.

Die klägerische Mitarbeiterin der Stadt Lübeck hatte sich gegen die Anweisung ihres Dienstherrn gewehrt, ihren vollständigen Vornamen in der E-Mail-Adresse anzugeben. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich des Jugendamtes und hat häufig mit äußerst problembehafteten Sozialfällen (u.a. Drogensucht, Alkoholabhängigkeit) zu tuen. Sie befürchtet durch die Verwendung des Vornamens auf dem städtischen Briefpapier und in der E-Mail-Adresse Belästigungen und Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens.

Dieser Argumentation sind die Richter nicht gefolgt, sondern haben die dienstliche Anweisung als rechtmäßig eingestuft:

"Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (...). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen (...) in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse (...) betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer.

Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung.

Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Ge-heimnis (...). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität.

Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (...)."


Und weiter:

"Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (...).

[Es gibt] (...) keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. (...)

Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen."

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