Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 30.07.2008 - Az.: 4 W 25/08) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das gegen ein gerichtlich verhängtes Verbot, die Auszahlung von angeblichen Gewinnsprechen nicht mehr über 0900-Rufnummern vorzunehmen, verstößt, ein Ordnungeld iHv. 17.000,- EUR bezahlen muss.
"In den (...) Fällen (mehrere Schreiben vom 06.03.2008, 27.03.2008, 03.04.2008 und 24.04.2008) hat die Beklagte Wettbewerbshandlungen vorgenommen, die im Kern denjenigen Handlungen entsprechen, welche ihr durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden sind.
Die Beklagte hat - erneut - Schreiben an Verbraucher verschickt, welche den irreführenden Eindruck erwecken, der Adressat habe einen bestimmten Geldbetrag in EURO gewonnen.
Die Beklagte hat zudem - erneut - die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Rückmeldung durch einen gebührenpflichtigen Telefonanruf abhängig gemacht, obwohl ihr dies durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden ist."
Das Gericht geht bei seiner Entscheidung sogar von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten aus:
"Die Beklagte hätte ohne weiteres unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung am 28.12.2007 die Einstellung der entsprechenden Werbung veranlassen können und müssen.
Auch die Überprüfung einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren rechtfertigt die Missachtung der - wirksamen -gerichtlichen Entscheidung nicht. Angesichts der Eindeutigkeit der Verstöße der Beklagten und der lediglich marginalen Unterschiede zwischen den neuen Wettbewerbsverstößen im Vergleich zu den früheren unlauteren Werbemaßnahmen ist der Senat zudem davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich gehandelt hat.
Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes (insgesamt 17.000 € für verschiedene Verstöße, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 €) ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere das erhebliche Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten (Vorsatz, siehe oben) zu berücksichtigen."
Angesichts dieser klaren richterlichen Worte dürfte es nur eine Frage der Zeit sein bis die klägerische Wettbewerbszentrale einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG geltend machen wird.