Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Karlsruhe: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen 0900-Gewinnspiel-Verbot

Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 30.07.2008 - Az.: 4 W 25/08) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das gegen ein gerichtlich verhängtes Verbot, die Auszahlung von angeblichen Gewinnsprechen nicht mehr über 0900-Rufnummern vorzunehmen, verstößt, ein Ordnungeld iHv. 17.000,- EUR bezahlen muss.

"In den (...) Fällen (mehrere Schreiben vom 06.03.2008, 27.03.2008, 03.04.2008 und 24.04.2008) hat die Beklagte Wettbewerbshandlungen vorgenommen, die im Kern denjenigen Handlungen entsprechen, welche ihr durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden sind.

Die Beklagte hat - erneut - Schreiben an Verbraucher verschickt, welche den irreführenden Eindruck erwecken, der Adressat habe einen bestimmten Geldbetrag in EURO gewonnen.

Die Beklagte hat zudem - erneut - die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Rückmeldung durch einen gebührenpflichtigen Telefonanruf abhängig gemacht, obwohl ihr dies durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden ist."


Das Gericht geht bei seiner Entscheidung sogar von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten aus:

"Die Beklagte hätte ohne weiteres unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung am 28.12.2007 die Einstellung der entsprechenden Werbung veranlassen können und müssen.

Auch die Überprüfung einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren rechtfertigt die Missachtung der - wirksamen -gerichtlichen Entscheidung nicht. Angesichts der Eindeutigkeit der Verstöße der Beklagten und der lediglich marginalen Unterschiede zwischen den neuen Wettbewerbsverstößen im Vergleich zu den früheren unlauteren Werbemaßnahmen ist der Senat zudem davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich gehandelt hat.

Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes (insgesamt 17.000 € für verschiedene Verstöße, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 €) ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere das erhebliche Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten (Vorsatz, siehe oben) zu berücksichtigen."


Angesichts dieser klaren richterlichen Worte dürfte es nur eine Frage der Zeit sein bis die klägerische Wettbewerbszentrale einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG geltend machen wird.

Rechts-News durch­suchen

08. September 2026
Wer das Verbot der Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel nicht kennt, kann nicht bestraft werden, sofern der versteckte AGB-Hinweis keine…
ganzen Text lesen
03. September 2026
Online-Gewinnspiele mit einem Teilnahmeentgelt von bis zu 50 Cent und einem Stundenlimit von maximal 9,80 EUR gelten nicht als illegales Glücksspiel,…
ganzen Text lesen
23. Juli 2026
Wer Partnerkanäle auf seiner Online-Plattform prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist, verliert den Schutz des EU-Haftungsprivilegs für…
ganzen Text lesen
16. Juli 2026
Wer als Spielhallenbetreiber mehrfach gegen die Aufsichtspflicht verstößt und wirtschaftliche Gründe als Rechtfertigung anführt, muss mit dem…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen