Das LG Hamburg (Urt. v. 11.07.2008 - Az.: 324 S 2/08) hat entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der ein Wiki-System online zum Abruf bereithält, in welches Dritte Beiträge einstellen können, für die rechtswidrigen Beiträge Dritter haftet.
Erst vor kurzem hatte das LG Hamburg (Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 324 O 847/07) geurteilt, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Wikipedia-Inhalte bei sich einbindet und dies auch für den User klar ersichtlich ist, für die fremden Rechtsverstöße erst ab Kenntnis haftet.
Im vorliegenden Fall kommen die Richter zu einem anderen Ergebnis, da die Fremdheit der Beiträge nicht ersichtlich war:
"Eigene Informationen (...) können nicht nur eigene Behauptungen im eigentlichen Sinne sein, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich zu Eigen macht, die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will (...). Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (...).
Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dann geht der Durchschnittsbesucher der Internetseite (…) davon aus, dass es sich bei den auf der Seite und ihren Unterseiten befindlichen Äußerungen, also auch bei der streitgegenständlichen, um solche des Beklagten handelt. Schon der Titel der Seite ist rein subjektiv auf den Beklagten bezogen, es ist sein Tagebuch. Er gestaltet die Seite, er gibt die Rubriken vor. Er bietet gerade nicht nur ein Forum an, das Dritte durch ihre Beiträge erst ausfüllen und so gestalten.
Auch die Unterseite '(…)" ist entsprechend subjektiv gestaltet. So wird das (…) als 'dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache" beschrieben. Dadurch unterscheidet es sich gerade von der Internetseite Wikipedia. Der Beklagte fordert auf der Unterseite '(…)" zwar Dritte auf, an der Erstellung des Lexikons mitzuwirken. Es findet sich aber keine Distanzierung zu den Beiträgen Dritter, im Gegenteil beinhaltet das Wort 'mitzuwirken" bereits ein zu eigen machen im Sinne eines gemeinsamen Erschaffens.
Für ein zu-eigen-machen spricht vorliegend auch der Umstand, dass für einen Außenstehenden gar nicht erkennbar ist, ob ein bestimmter Beitrag vom Beklagten oder einem Dritten verfasst und eingestellt wurde."
Zudem knüpft das Landgericht an die bewusst provokativen Äußerungen des Betreibers an:
"Der Beklagte handelte in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung fahrlässig. Er hat mit der Aufforderung, an dem (…) mitzuwirken, eine Ursache für die vorliegende Rechtsverletzung gesetzt. Er hat gerade dazu aufgefordert, einseitige, subjektive und parteiische Beiträge zu verfassen ('(…) dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache"). Damit hat er ein besonderes Risiko gesetzt, dass persönlichkeitsrechtlich problematische Beiträge eingestellt werden."