Das OLG Stuttgart <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.10.2013 Az.: 4 U 78/13) hat noch einmal bestätigt, dass die Online-Enzyklopädie Wikipedia für rechtswidrige Artikel ihrer User erst ab Kenntnis haftet.
Wikipedia sei als Host-Provider einzustufen, so die Richter, der sich die fremden Beiträge grundsätzlich nicht zu Eigen machen würde. Das Portal stelle lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz zur Verfügung. Daher hafte Wikipedia erst, wenn es Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.
Auf die im Presserecht entwickelte Haftungsprivilegierung für archivierte Altmeldungen könne sich die US-Stiftung hingegen nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die vom BGH verlangte geringe Breitenwirkung angenommen werden könne. Immerhin werde die deutschsprachige Version der Online-Enzyklopädie mehr als 818 Mio. Mal im Monat aufgerufen.
Insbesondere aber aufgrund der nicht vergleichbaren Struktur scheide eine Anwendung der Haftungsgrundsätze aus. Während es sich in den bislang entschiedenen Fällen um Meldungen aus einem archivierten Bereich handle, gelte dies für Wikipedia-Beiträge nicht. Dort würde der Artikel stets aktuell gehalten.