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LG Berlin: Markenverletzungen im Rahmen vom Domain-Parking

Das LG Berlin (Urt. v. 28.05.2008 - Az.: 96 O 16/08) hatte über die Frage zu entscheiden, wann eine Markenverletzung im Rahmen von geparkten Domains vorliegt. Das Urteil betrifft lediglich das allgemeine Problem einer Markenverletzung und setzt nicht mit dem Punkt der Mitstörerhaftung der Domainbörse auseinander. Zu letzterem vgl. vielmehr die jüngste Entscheidung des LG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 25.09.2008).

Die Berliner Richter hatten sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im Rahmen des Domain-Parkings die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr begründet:

"Für das (...) Publikum (...) bestand jedoch nicht die Gefahr einer Verwechslung dieses Zeichens mit der Marke der Klägerin.

Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Nutzer des Internets nach Eingabe der Domain auf die (...) Seite traf. Die Klägerin hat für die Richtigkeit ihres entsprechenden Vorbringens Beweis nicht angeboten. Da es über den auf der dokumentierten Seite zu sehenden Werbeeinblendungen heißt "Sponsored Links zum Thema jobs:" spricht jedoch sogar Einiges dafür, dass es sich nicht um die Startseite der geparkten Domain handelte, sondern dass man diese - wie von der Beklagten vorgetragen - erst durch Klicken auf den auch aus der Anlage K 9 ersichtlichen Kategorielink "Jobs" erreichen konnte.

Selbst wenn man für die Entscheidung davon ausgeht, dass (...) nach Eingabe von "(…)" eine Internetseite zu sehen war, die (...) im oberen Teil der Seite die eingegebene Domain und darüber die Kategorieüberschriften "Wellness", "Sport", "Shopping", "Reisen", "Musik", "Jobs", "Internet", "Gesundheit", "Games" und "Finanzen" zeigte, bei deren Anklicken man zu einer Seite mit zum jeweiligen Thema passenden "Sponsered Links" gelangte, ist die Gefahr einer Verwechslung (...) nicht erkennbar.

Das durch die Internetseite (…) angesprochene Publikum konnte zum einen anhand der unübersehbar oben auf der Seite angegebenen Second-Level-Domain, die völlig untypisch und nur durch den Tippfehler bedingt mit "www.(...)" begann, erkennen das ihm ein Tippfehler unterlaufen sein musste. Zum anderen ließ es nur einer der zu sehenden Kategorielinks ("Jobs") zu, eine Verbindung zu Dienstleistungen herzustellen, die von der Marke der Klägerin erfasst waren, so dass dieser Bezug aus Sicht des Nutzers als zufälliger erscheinen musste."


Bedeutung messen die Richter auch einem Hinweis auf der geparkten Domain selbst bei:

"Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die (...) Internetseite nicht tatsächlich (...) am unteren Rand den Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung. (…)" trug, was zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin begrenzt hätte.

Die Klägerin hat auch insoweit ihr Vorbringen nach Bestreiten der Beklagten nicht ergänzt und Beweis nicht angeboten."


Die Klage, die sich auf eine Markenverletzung stützte, wurde aus diesen Gründen abgewiesen.

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