Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen die auf den geparkten Domains von ihren Kunden begangen werden, erst ab Kenntnis, so das OLG München <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-stoererhaftung-von-sedo-de-wegen-domain-parking-programm-6-u-5869-07-oberlandesgericht-muenchen-20090813.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07).
Ein SEDO-Kunde verletzte durch einen Domain-Namen die Marke der Klägerin. Als die Klägerin hiervon erfuhr, mahnte sie die Online-Handelsplattform ab, da sie Mitstörerin sei.
Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun entschieden.
Eine Mitstörerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden sei. SEDO treffe jedoch keine Verpflichtung, präventiv tätig zu werden und vorab sämtliche Domains und Keywords zu überprüfen. Bei mittlerweile 10 Millionen von Domains sei dies schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.
Auch eine Eingrenzung der Prüfungspflicht auf geparkte Domainnamen führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen anhand gängiger Wörterbücher beispielsweise stoße bei 14 Sprachen auf nicht lösbare Probleme bei der Plattform. Damit wäre auch letztlich nicht sichergestellt, ob die Verwendung eine Marke verletze oder nicht. Dafür gäbe es schließlich weltweit zu viele Registrierungen.
Insoweit habe das Unternehmen keine Prüfungspflichten verletzt und hafte nicht als Mitstörerin. Somit seien auch keine Abmahnkosten zu übernehmen.