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OLG Karlsruhe: Preisangabepflichten auf mobile.de

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21.05.2008 - Az.: 4 U 90/07) hatte darüber zu entscheiden, welche Preisangabepflichten einen gewerblichen Händler treffen, wenn er Autos auf der bekannten Internet-Plattform mobile.de veräußert.

Erst vor kurzem hatte sich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07) zur Impressumspflicht für gewerbliche Verkäufer auf mobile.de geäußert.

Im Fall der Karlsruher Richter hatte der Verkäufer für 10 Gebrauchtfahrzeuge lediglich die Netto-Preise angegeben und die Mehrwertsteuer weggelassen.

Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und zudem eine irreführende Werbung. Der Verkäufer wandte ein, die Angebote richteten sich nur an Unternehmer und nicht an Endkunden, so dass es zulässig sei, mit den Netto-Preisen zu werben.

Dem ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt und hat den Verkäufer zur Unterlassung verpflichtet:

"Wie ein Angebot zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an welche die Werbung gerichtet ist (...). Ob sich die Angebote der Beklagten an Privatkunden oder – ausschließlich – an Kfz-Händler richten, ist nach dem Verständnis derjenigen Personen zu beurteilen, die üblicherweise auf die Gebrauchtwagenangebote bei www.mobile.de zugreifen. Auf die Frage, ob der Beklagte die Fahrzeuge tatsächlich auch an Privatkunden veräußern wollte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen (...).

Die von der Klägerin beanstandeten Angebote des Beklagten sind für einen durchschnittlichen Leser so zu verstehen, dass die Angebote auch an Privatkunden gerichtet waren. Die Internetseite www.mobile.de ist für Privatkunden wie für Händler in gleicher Weise zugänglich.

Eine Unterscheidung von Angeboten, die nur für Privatkunden gedacht sind, und anderen Angeboten, die sich an Händler richten, gibt es auf dieser Internetseite nicht. Ob und inwieweit es einen anderen Bereich der Internetseite gibt – zwischen den Parteien streitig –, der nur für Händler zugänglich ist, kann dahinstehen; denn die Angebote des Beklagten waren im sogenannten „öffentlichen Bereich“ platziert, der unstreitig für jedermann zugänglich ist.

Das heißt: Interessenten suchen auf www.mobile.de Angebote mit der Erwartung, dass diese zumindest in der Regel für jedermann – das heißt auch für Privatkunden – gedacht sind."


Und weiter:

"Die Angebote des Beklagten enthalten nach Auffassung des Senats keine für einen durchschnittlichen Interessenten hinreichenden Hinweise, dass die Angebote nur für Händler gedacht sind. Ein entsprechender ausdrücklicher Zusatz (beispielsweise „Verkauf nur an Händler“) fehlt. Die Hinweise im Fließtext „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export-FCA“ sind jedenfalls für einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich für diese Angebote interessiert, nicht verständlich.

Sie finden sich nur im Fließtext unter der Rubrik „Beschreibung“. Dieser Umstand lässt es für einen durchschnittlichen Besucher der Internetseite fernliegend erscheinen, dass sich aus dieser Formulierung eine entscheidende Einschränkung des Angebots ergeben soll."

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