Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: C‑298/07) hat nun in Sachen "Impressum" endlich ein Machtwort gesprochen.
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonummer angegeben werden muss. Hierzu existierten unterschiedliche OLG-Entscheidungen. Daher legte Mitte 2007 der BGH dem EuGH diese Frage zur Vorabscheidung vor, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.06.2007.
Nun liegt die Antwort des EuGH vor:
Eine Telefonnummer ist nicht erforderlich. Aber: Der Webseiten-Betreiber muss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.B. in Form einer elektronischen Anfragemaske.
"...dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen.
Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."