Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass eine kommerzielle Webseite eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben muss (LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2022 - Az.: 12 O 219/22).
Die Beklagte, die Fluggesellschaft Brussels Airlines, hatte auf ihrer Webseite im Impressum keine E-Mail-Adresse angegeben.
Das LG Düsseldorf sah hierin einen Rechtsverstoß und bejahte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch der klägerischen Verbraucherzentrale:
"Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...)"
Hinweis von RA Dr. Bahr:
§ 5 Abs.1 Nr. 2 TMG schreibt explizit vor, dass in jedem Fall die E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben ist. Andere Möglichkeiten (z.B. Chat oder Kontaktformular) sind zusätzlich möglich, ersetzen aber den Pflichthinweis auf die elektronische Adresse nicht.