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BVerfG: Gewerbliches Spielvermittlerrecht im neuen GlüStV verfassungsgemäß

Das BVerfG hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/08) entschieden, dass die Regelungen des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages zum gewerblichen Spielvermittlerrecht verfassungsgemäß sind. Beschwerdeführer war die bekannte Spielvermittlerin Tipp24 AG.

Der Beschluss kann, ohne zu übertreiben, als Grundlagen-Entscheidung eingestuft werden.

In der 24-seitigen Begründung setzen sich die Verfassungsrichter praktisch mit allen kritischen Rechtsproblemen des gewerblichen Spielvermittlerrechts auseinander und erklären durchgehend und ausnahmslos die Bestimmungen für verfassungsgemäß und wirksam:

1. Landesrechtliche Regelungen, die neben § 284 StGB eine Strafbarkeit vorsehen, sind wirksam, da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat.

2. Die Regelungen des GlüStV sind hinreichend bestimmt.

3. Die Einführung einer präventiven Erlaubnispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist verfassungsgemäß. Dabei ist es unerheblich, ob der gewerbliche Spielvermittler für besonders suchtgefährdende oder weniger suchtgefährdende Glücksspiele vermittelt.

4. Das Regionalitätsprinzip, d.h. Länderbezogenheit der Erlaubniserteilung, ist verfassungsgemäß.

5. Das Werbeverbot (u.a. Internet, Telekommunikation) ist verfassungsgemäß.

Zu beachten ist: Die Entscheidung des BVerfG sagt nichts darüber aus, ob der GlüStV mit den europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Hier hatte das BVerfG keine eigene Prüfungskompetenz. Vielmehr liegt die letzte Entscheidung beim EuGH.

Ebenso wenig sagt der Beschluss etwas über die Ausgestaltung des staatlichen Glücksspiel-Monopols an sich aus. Im vorliegenden Verfahren ging es nur um die Vorschriften der gewerblichen Spielvermittlung.

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