Das LG Köln (Urt. v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08) hat noch einmal bestätigt, dass die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."
rechtswidrig ist, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt:
"Die beanstandete Klausel verstößt (...) gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. (...)
Gemäß § 7 UWG handelt unlauter (...), wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dabei ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder bei einer Werbung von elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung (...). Danach schließt das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses eine Herbeiführung der Einverständniserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich aus. (...).
Entsprechendes gilt, soweit das Einverständnis des Kunden mit Zusendung von Werbung per E-Mail oder SMS erklärt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 -, zitiert nach Juris)."
Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".