Das OVG Köln (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1331/08) hat entschieden, dass allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen keine wirksame Berechtigung darstellen, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.
"Einer Überprüfung der einzelnen der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerdevorgänge ist nicht notwendig, weil die Antragstellerin nach eigenem Vortrag vor ihren Werbeanrufen keine individuellen Einwilligungserklärungen eingeholt, sondern im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen (formularmäßige) Einverständniserklärungen "angemietet" hat.
Diese stellen keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe dar, wie das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH dargestellt hat. (...)
Derartige Einwilligungserklärungen sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Solche Werbeanrufe betreffen nicht das konkrete, mit der Einwilligungserklärung in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnis, sondern Werbung für andere, zukünftige Vertragsverhältnisse.
Die Wirksamkeit dieser Einwilligungen ist daher zu verneinen, weil es für den Kunden praktisch unüberschaubar ist, wer sich letztlich auf eine solche Erklärung berufen kann."
Identisch entschied das LG Köln (Beschl. v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08) vor kurzem.