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OLG Hamburg: "Keine Grundgebühr" irreführend, wenn evtl. weitere Entgelte anfallen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.06.2008 - Az.: 5 U 13/07) hat entschieden, dass die Aussage "Keine Grundgebühr" bei Abschluss eines Telefon-Vertrages irreführend ist, wenn bei Unterschreiten eines Mindestumsatzes weitere Entgelte anfallen und dem Kunden dies nicht vorab deutlich mitgeteilt wird.

"Hier indes fehlt es in der angegriffenen Werbung an jeglichem Hinweis im Zusammenhang mit der irreführenden Aussage „Keine Grundgebühr“, der darauf hindeuten könnte, dass das Angebot unter bestimmten Prämissen mit weiteren Kosten durch eine „Administrationsgebühr“ verbunden ist.

Vielmehr ist am unteren Ende der angegriffenen Werbung, direkt unterhalb der streitgegenständlichen Aussagen, nur ein Link in Gestalt einer „Schalttaste“ mit der Aufschrift „Jetzt anmelden!“ eingerichtet, die nicht nur nicht darauf hinweist, dass es neben den genannten noch weitere Kostenfaktoren gibt, sondern dem Verbraucher gerade signalisiert, dass er sich bei Betätigen diese Links ohne weitere Informationen zu den Tarifbedingungen direkt zum Anmeldevorgang begibt.

Der Verbraucher erwartet im Rahmen des Anmeldevorganges aber keine weiteren Informationen über zusätzliche Kosten.

Die Aufklärung darüber, dass man sehr wohl unter bestimmten Prämissen eine „Administrationsgebühr“ zu zahlen hat, findet sich dann auch an anderer Stelle auf den Seiten der Beklagten, nämlich in den Unterseiten „Tarifdetails“ und dort wiederum in der Fußnote 2 (...). Auf diese Unterseiten wird aber in der angegriffenen Werbung gerade nicht im Hinblick auf die Aussage „Keine Grundgebühr“ hingewiesen, sondern nur bezüglich der konkreten Preisangaben zu den von der Beklagten berechneten Minutentarifen, also den verbrauchsabhängigen Tarifen."

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