Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG München: IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten

Das AG München (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08) hat sein kleines Scherflein zur umstrittenen Frage, ob IP-Adressen nun personenbezogene Daten sind oder nicht, beigetragen.

Die bayerische Richterin lehnt die Personenbezogenheit ab, da es an der für § 3 Abs.1 BDSG erforderlichen Bestimmbarkeit fehle:

"Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (...).

IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.

Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Providers ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf."


Die Entscheidung ist mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen, da die überwiegende Anzahl der deutschen Gerichte IP-Adressen dagegen als personenbezogen einstuft.

Rechts-News durch­suchen

25. Mai 2026
Eine Online-Bewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben, wenn Bewertung dem Arbeitgeber wahrheitswidrig Mindestlohnverstöße vorwirft.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht im Wühltisch oder in beschädigter Verpackung verkaufen, wenn dies das Markenimage schädigt.
ganzen Text lesen
19. Mai 2026
Ein Bürgermeister muss wegen parteiischer Social-Media-Videos 1.500 Euro Geldbuße zahlen, weitere Vorwürfe bleiben ohne Folgen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen