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OLG Thüringen: Nissan-Vertragswerkstatt darf nicht mit Nissan-Logo werben

Das OLG Thüringen (Urt. v. 25.06.2008 - Az. 2 U 21/08) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Nissan-Vertragswerkstatt auch ungefragt mit dem Nissan-Logo werben darf.

Die Beklagte war eine Nissan-Vertragswerkstatt und hatte im Rahmen einer Anzeige mit dem Nissan-Markenlogo und dem Text "Noch vor der Deutschlandpremiere. Ab sofort bei uns der neue NISSAN TIIDA" geworben.

Der klägerische Markeninhaber sah hierin eine Rechtsverletzung.

Zu Recht wie die Thüringer Richter entschieden. Die Juristen leiten den Unterlassungsanspruch sowohl aus dem Marken- als auch dem Wettbewerbsrecht her.

"Dieser besteht sowohl nach (...) UWG als auch nach (...) MarkenG. Denn die streitgegenständliche Werbung suggeriert eine besondere vertragliche Verbindung in Bezug auf den Neuwagenverkauf zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Nissan-Konzern.

Dies gilt nicht nur wegen der herausgestellten Verwendung des Nissan-Logos, sondern auch wegen der besonderen Anpreisung der Einführung eines neuen Modells.

Darin liegt sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2, 3 UWG als auch ein wichtiger Grund für die Verfügungsklägerin im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG, sich der Benutzung der Marke durch die Verfügungsbeklagte zu widersetzen, was die Erschöpfung der Markenrechte verhindert."


Gerade die Reichweite der sogenannten markenrechtlichen Erschöpfung in § 24 MarkenG ist immer wieder Gegenstand zahlreicher Gerichstentscheidungen. Dabei geht es stets um die Frage, wie weit ein Dritter den fremden Markeninhaber im Rahmen seiner Dienstleistung oder seines Produktes benutzen darf.

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