Das OLG Hamm (Urt. v. 10.06.2008 - Az.: 4 U 37/08) hat entschieden, dass die Aussperrung von IP-Adressen eines Mitbewerbers grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, da es dem Mitbewerber möglich sein muss, die Angebote seiner Konkurrenz auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen.
Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine IP-Sperre zulässig. Insbesondere dann, wenn ein Mitbewerber sich nicht wie ein normaler Kunde verhält, sondern die Angebote der Konkurrenz in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nimmt.
"Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass zur Überprüfung des gesamten Angebots der Beklagten 652 Aufrufe innerhalb von ca. zwei Stunden und damit mit einer durchschnittlichen Frequenz von 11 Sekunden erfolgt sind und hierbei lediglich die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert und die Seiten innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben abgefragt wurden.
Ein solches Vorgehen, d.h. die immense Anzahl von Seitenaufrufen innerhalb einer so kurzen Aufruffrequenz über einen derart langen Zeitraum in Verbindung mit einer derart atypischen Aufrufstruktur, verlässt ersichtlich den Bereich des normalen Kundenverhaltens. Kein gewöhnlicher Abnehmer, der sich über das Internetangebot eines Unternehmens informieren möchte, wird, wie der Senat auch aus eigener Sachkunde beurteilen kann, in einer derartigen Art und Weise für die Dauer von zwei Stunden auf dessen Homepage zugreifen.
Hinzu kommt, dass kein normaler Kunde, der sich gewöhnlich nur für bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des Anbieters beobachtet und überprüft."
Das Gericht bestätigt damit die bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren geäußerte Rechtsansicht (OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 99/07). Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 07.08.2007) hat identisch entschieden, während das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 19.03.2007) anderer Ansicht ist.
Siehe dazu auch unseren Podcast "Ist die Sperrung von IP -Adressen der Mitbewerber zulässig?".