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LG Koblenz: Keine Freigabepflicht eines DSL-Ports

Das LG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 17.09.2008 - Az.: 12 S 79/08) klargestellt, dass seitens des Anbieter keine Pflicht zur Freigabe eines DSL-Ports besteht, wenn der Kunde zu Unrecht den Vertrag gekündigt hat.

Der klagende Verbraucher hatte einen mehrjährigen Vertrag beim Anbieter abgeschlossen, sich dann aber zwischendurch anders entschieden und erklärte die fristlose Kündigung. Diese Kündigung war jedoch unwirksam, da ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung fehlte.

Gleichwohl wollte der Kunde die Freigabe des DSL-Ports, damit er zu einem kunkurrierenden Anbieter wechseln konnte.

Dies haben die Koblenzer Richter abgelehnt.

Da der alte Vertrag weiterhin bestehe, müsse der Anbieter seine vertraglichen Pflichten erfüllen. Dies könne er nur dann, wenn der Port bestehen bleibe:

"Die Beklagte ist (...) vertraglich zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet.

Würde man die Beklagte während der Vertragslaufzeit zur Freischaltung des DSL-Ports verurteilen, könnte sie ihre vertraglich übernommenen Pflichten nicht erfüllen. Eine Pflicht des Telefonanbieters, sich selbst die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich zu machen, besteht nicht."

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