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AG München: Zahlungspflichtigkeit bei Internet-Branchenverzeichnis

Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens.

In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.

Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt kam die Rechnung über 1249,03 Euro.

Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 9.4.08, AZ 262 C 33810/07

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 08.12.2008

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