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BGH: Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung

Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 168/05) hat entschieden, dass eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung unter Kaufleuten gerichtlich überprüfbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch weiterhin 7.000 Wärmekissen verkauft. Pro Verletzungshandlung war eine Vertragsstrafe von 7.500,- EUR vereinbart worden, so dass insgesamt 53 Mio. EUR Vertragsstrafe im Raum standen.

Die Klägerin klagte hiervon einen Teilbetrag von 1 Mio. EUR ein.

Die höchsten deutschen Zivilrichter stellen zunächst klar, dass es sich bei dem Verkauf der 7.000 Wärmekissen nicht um einen einzigen Verstoß, sondern aufgrund der expliziten Regelung bei jedem angebotenen und verkauften Produkt um eine strafbewehrte Verletzung handelte.

Allerdings sei die Vertragsstrafe im vorliegenden Fall viel zu hoch angesetzt. Trotz der Regelung in § 348 HGB, nach der ein Vertragsstrafeversprechen eines Kaufmanns nicht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden dürfe, sei eine gerichtliche Herabsetzung auf einen gerade noch vertretbaren Betrag vorzunehmen

Anstatt der verlangten 1 Mio. EUR sprachen die Richter dem Kläger lediglich 200.000 EUR zu.

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