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OLG Stuttgart: Keine Persönlichkeitsverletzung durch Suchmaschinenergebnis

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08) hat entschieden, dass der in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinende Text grundsätzlich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

Der Kläger hatte sich über nachfolgendes Suchmaschinen-Ergebnis geärgert:

"[PDF] stoned again
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich
der Spiritualität, Heilen-_www.(...).de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf - Ähnliche Seiten"


Die Stuttgarter Juristen sahen hierin jedoch keine Rechtsverletzung.

Zum einen sei den Benutzern einer Suchmaschine bekannt, dass die Ergebnisse automatisiert erstellt und zusammengesetzt würden. Es sei daher ersichtlich, dass zwischen der 1. Zeile ("stoned again") und dem Namen (Dr. H.Z.") kein wirklicher Zusammenhang bestehen müsse.

Zum anderen komme dem Betrieb einer Suchmaschine überragende Bedeutung zu, da ohne diese eine sinnvolle Nutzung des Internets unmöglich sei.

"Auf Seiten der Beklagten ist zu sehen, dass der (unterstellte) Eingriff das Ergebnis eines ausschließlich technischen, automatisierten Vorgangs ist, so dass es an jeglichem Motiv, Zweck oder auch Nutzen fehlt. Andererseits ist unter dem Prüfungspunkt des „Zwecks“ zu sehen, dass der Betrieb einer Suchmaschine anders als ausschließlich automatisiert nicht denkbar ist und der Einsatz von Suchmaschinen an sich für eine sinnvolle Nutzung des Internet unabdingbar ist (...)

Im Ergebnis führt diese Abwägung dazu, dass es bei allenfalls geringfügigem Eingriff und keinen oder kaum vorhandenen Folgen einerseits und dem vollständigen Fehlen von belastenden Kriterien beim sozialadäquaten Betreib einer für eine die Allgemeinheit nützlichen (Such-)Maschine an der Widerrechtlichkeit fehlt."

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