Das LG Köln (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 26 O 125/07) hat Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutsche Lufthansa AG für rechtswidrig und somit unwirksam erklärt.
Inhaltlich ging es dabei um nachfolgende Vorschriften:
"1. (3.3.1) Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. 2. (3.3.1) Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. 3. (3.3.1) Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. 4. (3.3.1) Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." |
Das Gericht sah diese Regelungen als nicht gesetzeskonform an, da sie den Kunden benachteiligen würden.
Denn die Lufthansa könne selbst dann, wenn der Kunde bereits den vollen Flugpreis bezahlt habe, ihre Leistung (z.B. den Rückflug) verweigern, nur weil der Kunde einen Teil der Leistung (z.B. den Hinflug) nicht in Anspruch genommen habe.
"Darüber hinaus ist für die Beurteilung auch wesentlich, dass sich die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bedingungen letztlich vorbehalten will, jede Beförderung in Teilstrecken zu versagen, wenn der Kunde nicht sämtliche Leistungen in Anspruch nimmt.
Dies erfasst z.B. auch rückwirkend Fälle nach Inanspruchnahme der Leistung hinsichtlich der ersten Teilstrecke oder aber auch jede weitere Beförderung nach Nichtinanspruchnahme der ersten Teilstrecke durch den Kunden, und das grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Gründe dafür."