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LG Berlin: Einwilligung in Pressefotos bei Modenschauen

Das LG Berlin hat in einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung (Urt. v. 06.03.2007 - Az.: 27 O 1063/06) klargestellt, dass eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos bei einer öffentlichen Modenschau dann anzunehmen ist, wenn das abgelichtete Model vor Fotografenkameras posiert, ohne ausdrücklich eine Presseveröffentlichung der Bilder zu verbieten.

Die Klägerin hatte sich bei einer Dessous-Show in einer Berliner Diskothek in Unterwäsche gezeigt und war dabei von der Presse fotografiert wurden. Die Bilder wurden wenig später in der Zeitung abgedruckt.

Die Klägerin verlangte daraufhin Schmerzensgeld.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Denn durch ihren Auftritt in der Öffentlichkeit habe sie konkludent eine Einwilligung erteilt. Insbesondere auch weil bei der Veranstaltung die Presse zugegen war und die Klägerin den Fotografen das Ablichten nicht ausdrücklich verboten hatte

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