Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile einwilligung-fuer-interview-mit-fotonutzung-gilt-nicht-fuer-werbebeilage-324-o-953-08-landgericht-hamburg-20090605.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 324 O 953/08) hat entschieden, dass die Einwilligung für die Veröffentlichung eines Interviews und einem dafür zur Verfügung gestellten Portraitfoto nur zur Nutzung in diesem Umfang berechtigt. Das Einverständnis bezieht sich hingegen nicht auf eine Werbebeilage.
Der Kläger war Pressesprecher eines Vereins und gab der Beklagte ein Interview zum Thema Energiesparen. Die Beklagte teilte ihm mit, dass eine Umweltbeilage geplant sei, welche als Verbrauchertipp veröffentlicht werden solle. Dem Kläger wurde gesagt, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag zum Thema "GREEN IT" handeln werde. Die Beilage solle die Bürger über umweltbewusstes Arbeiten informieren. Der Kläger stellte daraufhin auch ein Foto zur Verfügung, ohne dass er hierfür ein Honorar verlangte.
Nachdem die Beilage erschien, stellte der Kläger fest, dass sich auf den Innenseiten jeweils das Logo der Firma "V" fand. Auch war ein Hinweis abgedruckt: "Mit Unterstützung von: V".
Der Verein des Klägers hatte sich in der Vergangenheit mehrfach kritisch über die Tätigkeiten der Firma "V" geäußert. Der Pressesprecher sah daher in der Beilage eine schnöde Werbung für das betreffende Unternehmen und nicht einen redaktionellen Bericht. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.
Und bekam vor dem LG Hamburg Recht. Der Kläger habe lediglich in eine Veröffentlichung als Interview eingewilligt und nicht für eine Werbe-Beilage. Insbesondere sei erheblich, dass mit der Beilage das Unternehmen "V" unterstützt werde.
Hierdurch werde die Glaubwürdigkeit des Pressesprechers und des gesamten Vereins in Frage gestellt, wenn er mit der kritisierten Firma "V" in Verbindung gebracht werde.