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LG München: Online-Reiseanbieter haftet für Fehlbuchung des Kunden nicht

Das LG München I (Urt. v. 17.06.2008 - Az.: 34 O 1300/08) hat entschieden, dass ein Online-Reiseanbieter für die Fehlbuchungen seiner Kunden nicht haftet.

Der Kläger hatte auf dem Online-Portal der Beklagten eine Reise gebucht, dabei jedoch ein verkehrtes Ziel ausgewählt. Da er den Fehler erst sehr spät merkte, konnte er die Tickets nicht mehr umtauschen, sondern musste neue erwerben.

Diese zusätzlichen Kosten verlangte er von der Betreiberin der Online-Plattform wieder. Die Reisevermittlerin sei verpflichtet gewesen, den Zielort vollständig und in ausgeschriebener Form im Rahmen der Bestellung wiederzugeben. Da dies nicht geschehen sei, habe sie ihre Aufklärungspflichten verletzt und hafte auf Schadensersatz.

Die haben die Münchener Richter abgelehnt.

Wer die Vorteile einer Online-Buchung in Anspruch nehme, müsse auch mit den dadurch bedingten Risiken leben.

"Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein.

Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken" kann.

Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden.

Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt."

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