Das LG Landau hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 24.09.2008 - Az.: 3 Qs 130/08) klargestellt, dass staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanträge hinreichend begründet sein müssen.
Die Staatsanwaltschaft wollte bei einem Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung vornehmen und dort u.a. auch Computer beschlagnahmen. Ihren Antrag auf Erlass des gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss begründete die Strafverfolgungsbehörde jedoch nur mit einem Verweis auf ihre "bisherigen polizeilichen Ermittlungen", ohne jede nähere Begründung.
Das Gericht lehnte den staatsanwaltschaftlichen Antrag ab.
Ein pauschaler Hinweis auf den Stand der polizeilichen Ermittlungen reiche nicht aus, um in die grundgesetzlich geschützten Rechte des Beschuldigten einzugreifen.
"Dies entpflichtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon, die Tat, deren Aufklärung die beantragte Maßnahme dienen soll, hinreichend durch tatsächliche Angaben zu konkretisieren und von anderen möglichen Taten des Beschuldigten abzugrenzen.
An den Antrag der Staatsanwaltschaft sind nicht deshalb geringere inhaltliche Anforderungen zu stellen, weil bei Maßnahmen, die mit Zwangseingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte verbunden sind, auch dem Ermittlungsrichter eine eigene Prüfungskompetenz zukommt."