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AG Schleiden: Missbräuchliche Abmahnung bei reiner Kostenerzielungsabsicht

Das AG Schleiden hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 01.12.2008 - Az.: 9 C 158/08) noch einmal klargestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie lediglich der reinen Kostenerzielung dient.

Im vorliegenden Fall hatte ein Abgemahnter Schadensersatzklage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhoben, da er die Abmahnung für rechtswidrig hielt.

Das Gericht gab ihm Recht. Anhand mehrere Kriterien stufte das AG den Falls als klaren Rechtsmissbrauch ein. U.a. waren dies:

1. Der Abmahner erzielte im betreffenden Zeitraum lediglich 4.700 EUR, durch die Abmahnungen entstanden aber Kosten iHv. 6.700,- EUR.

2. Bei sämtlichen Beanstandungen handelte es sich um bloße Lapalien und Nebensächlichkeiten, die den Wettbewerb nicht weiter behindern würden.

3. Der Abmahner nehme viele Abmahnungen zurück, sobald die Abgemahnten Widerstand zeigen würden.

4. Der Abmahner habe ohne Notwendigkeit und ohne erkennbaren Grund einen räumlich weit entfernten Anwalt mit den Abmahnungen beauftragt.

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