Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 37 O 148/08) hat entschieden, dass die vergleichende Werbung von Computer-Sicherheitsprogrammen nicht irreführend sein darf.
Die Beklagte hatte ihre Software mit veralteten Testergebnissen beworben, die sich auf die Vorgänger-Versionen des Programms bezogen. Auch fand sich auf den Verkaufsboxen die Aussage, dass die Sicherheitstechnologie die "derzeit innovativste" und "immer einen Schritt voraus" sei.
Ein Mitbewerber sah beides als irreführend an und klagte auf Unterlassung.
Und bekam vor dem LG Düsseldorf Recht.
Die Werbung mit veralteten und überholten Testergebnissen sei grundsätzlich unzulässig, so die Richter, da die Verbraucher getäuscht würden.
Ebenso rechtswidrig seien zudem die Werbe-Slogans, da es sich um unerlaubte Alleinstellungsbehauptungen handeln würde, die dem Verbraucher suggerieren würden, dass nur diese Software die technisch besten Lösungen biete und die Produkte denen der Konkurrenz überlegen seien.