Der BGH hat in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 94/02) entschieden, dass Arzneimittel mit Äußerungen von Dritten (hier: eine Konsumentenbefragung) grundsätzlich beworben werden dürfen.
Ein Arzneimittelunternehmen bewarb seine Produkte u.a. mit Schreiben, denen es eine "Auswertung Konsumentenbefragung" beifügte.
Grundlage der Konsumentenbefragung war eine Meinungsumfrage von Verbrauchern, die das Ginseng-Präparat eingenommen hatten. Die Fragen betrafen die Anwendungsintensität, Medikationsdauer und den Grund der Einnahme. Nach der Gesamtbeurteilung war die Hälfte aller Kunden "sehr zufrieden" mit dem Produkt, nur zwei Prozent gaben an, keine Verbesserung verspürt zu haben.
Die Klägerin sah hierin eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung.
Der BGH nahm den Sachverhalt zum Anlass, eine Grundlagen-Entscheidung für den Bereich des Heilmittelwerberechts zu treffen. In die Beurteilung der Richter floss eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit ein.
Nach Ansicht der Richter sei die Werbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden. Lediglich dann, wenn die Reklame Elemente enthalte, die dem Kunden in missbräuchlicher, abstoßender, besorgniserregender oder irreführender Weise suggeriere, dass eine Heilung erfolgen werde, sei sie rechtswidrig.