Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 08.04.2008 - Az.: 4 U 122/07) bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Schlüsseldienstes für unwirksam erklärt.
Die Regelung, dass für die "Rüst- und Fahrzeit je angebrochene 15 Minuten EUR 15,20" anfielen, während viel weiter unten die Passage "Für Rüst- u. Anfahrtszeit sowie Rüst- u. Abfahrtszeit werden bei aufwandsbezogener Abrechnung mindestens jeweils zwei Arbeitswerte berechnet" zu finden sei, sei unwirksam. Bereits durch die wechselnde Terminologie – oben Fahrzeit, unten Anfahrts- bzw. Abfahrtszeit – sei für den Kunden nicht hinreichend erkennbar, dass eine Mindestberechnung von vier Einheiten immer erfolge.
Auch der Aufschlag einer "Notdienstzulage" während der üblichen Geschäftszeiten hielten die Hammer Richter für rechtswidrig. Der Verbraucher erwarte ein solches zusätzliches Entgelt nicht während, sondern nur außerhalb der normalen Bürozeiten (z.B. am Wochenende oder nachts).