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LG Düsseldorf: Keine Haftung für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking / keine Admin-C-Haftung

Das LG Düsseldorf hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08) bekräftigt, dass eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, nicht vor Kenntnis für die Rechtsverletzungen haftet, die der Kunde auf der Domain begeht.

Eine Mitstörerhaftung scheide aus, so die Juristen, weil dies die zumutbaren Prüfungspflichten des Betreibers überdehnen würde. Er könne nicht jede einzelne Domain und die dazu eingeblendeten Werbeanzeigen überprüfen, ob eventuell. Rechtsverstöße vorlägen.

Aus dem gleichen Grunde lehnten die Richter die Haftung des Admin-C, der bei der Domainbörse beschäftigt war, ab. Denn diesem könnten nicht mehr Prüfungspflichten auferlegt werden als seinem Auftraggeber.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inzwischen liegt eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Domain-Parking vor. Bis auf einen einzigen Fall haben sämtliche Gerichte die Mitstörerhaftung des Betreibers bislang abgelehnt. Auf unserer Plattform "Suchmaschinen & Recht" finden Sie alle Entscheidungen zu diesem Thema zum Nachlesen.

Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichten die Mitstörerhaftung aufgrund der Unzumutbarkeit ebenso konsequent verneinen werden.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".

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