Das BPatG (Beschl. v. 23.09.2008 - Az.: 33 W (pat) 113/06) hat entschieden, dass mangels Unterscheidungskraft die Zahlen-Wort-Folge "1 2 3 dabei" nicht für den Bereich der Internetauktionen eintragungsfähig ist.
Der Bestandteil "1 2 3" werde häufig verwendet, um einen schnellen Ablauf zu beschreiben, so die Juristen. Das "dabei" drücke lediglich aus, dass schnell an einem Ereignis teilgenommen werden könne.
Zudem spiele die Folge "1 2 3" auf den bei Auktionen üblichen Zuschlag "Zum Ersten, zum Zweiten und… zum Dritten" an.
Damit sei in dieser Folge lediglich ein Slogan zu sehen, den viele Anbieter nutzen und der daher nicht mehr geeignet sei, einen Herkunftshinweis zu begründen.